Unser Platz im Grünen

Allgemeiner Hundesportverein Heinsdorfergrund e.V.

Beitrags- und Gebührenordnung des Allgemeinen Hundesportverein Heinsdorfergrund e.V.

Gültig ab 01.01.2026

Hinweis: Alle in der Beitragsordnung verwendeten männlichen Bezeichnungen gelten uneingeschränkt in gleicher Weise auch für andersgeschlechtliche Personen. Dies stellt keinerlei Einschränkungen dar, sondern dient lediglich der Übersichtlichkeit der Beitragsordnung.

 

§ 1 Präambel

Diese Beitrags- und Gebührenordnung regelt die Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Verein. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung. Änderungen der Beitragsordnung können nur vom Vorstand des Vereins beschlossen werden. Beschlüsse über die Änderung der Beitragsordnung gelten ab dem festgelegten Zeitpunkt, ansonsten ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Jahr.

§ 2 Jahresbeiträge

(1)

  • Erwachsene Mitglieder 180,00 Euro
  • Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre 90,00 Euro
  • Fördermitglieder 120,00 Euro
  • Ehrenmitglieder 0,00 Euro
  • Familienbeitrag
    - Ehepartner, Lebensgefährten bei
    gemeinsamen Haushalt 90,00 Euro

Im Beitrag sind u.a. folgende Beiträge enthalten:

- SGSV e.V., SGSV Sachsen e.V., Landessportbund, Kreissportbund

Sonderregelung für Mitglieder, für die kein SGSV – Beitrag abgeführt werden muss, weil sie ihren SGSV – Beitrag an einen anderen SGSV – Landesverband zahlen:

Die betreffenden Mitglieder zahlen den oben genannten Beitrag abzüglich des Beitrages, die der Allgemeine Hundesportverein Heinsdorfergrund e.V. an den SGSV Sachsen (incl. Gesamt - SGSV) abführen muss.

Den Nachweis, dass der SGSV – Beitrag an einen anderen SGSV – Landesverband gezahlt wird, ist jeweils schriftlich bis zum 15.10. für das Folgejahr an den Schatzmeister des Vereins zu erbringen (eine formlose schriftliche Erklärung vom Mitglied ist ausreichend).

Erfolgt dieser Nachweis nicht bzw. nicht rechtzeitig, ist der vollständige Mitgliedsbeitrag laut oben zu entrichten. Rückerstattungen aufgrund zu spät vorgelegten Nachweises erfolgen nicht.

(2)

Erfolgt der Vereinsbeitritt nach dem 30. Juni des Jahres wird nur noch ein halber Jahresbeitrag erhoben.

(3)

Der Vorstand ist berechtigt, für Mitglieder ohne oder mit nur geringem Einkommen befristet einen reduzierten Beitrag festzulegen. Die Ermäßigung muss beantragt und durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden.

(4)

Vor Beginn der Mitgliedschaft kann eine Probezeit für 10 Ausbildungstage vereinbart werden (10´Karte). Die Gebühr hierfür beträgt 120,00 Euro.

(5)

Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.

§ 3 Zahlweise und Fälligkeit

(1)

Der Jahresbeitrag ist am 01.01. des Jahres fällig und muss bis zum 31.01. des Jahres auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.

(2)

Von Mitgliedern, die dem Verein eine SEPA- Lastschrift erteilt haben (sofern der Verein diese Zahlart anbietet), wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich mitzuteilen. Wird das versäumt und dem Verein entstehen dadurch Mehrkosten, gehen diese zulasten des betreffenden Mitglieds.

§ 4 Säumnis

Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung drei Monate im Verzug, ergeht an das Mitglied eine schriftliche Mahnung. Zahlt ein Mitglied trotz zweifacher schriftlicher Mahnungen den Beitrag nicht, so erfolgt gemäß § 6 der Satzung die Streichung von der Mitgliederliste.

§ 5 Umlagen

Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen grundsätzlich nur bis zur Höhe eines halben Jahresmitgliedsbeitrags erhoben werden.

§ 6 Arbeitsstunden

(1)

Jedes Mitglied oder ein Bevollmächtigter leistet jährlich 4 Arbeitsstunden (= Zeitstunden). Ausgenommen hiervon sind

- Mitglieder unter 16 Jahren,

- Förder- und Ehrenmitglieder,

- Übungsleiter mit bestehendem Übungsleitervertrag sofern keine extra Übungsleitervergütung durch den Verein im betreffenden Jahr gezahlt wurde

und

- die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder, sofern diese Funktion ehrenamtlich ausgeübt wird und sie keine anderweitige Vergütung (z.B. Aufwandsentschädigung) für ihre Vorstandsarbeit vom Verein erhalten.

Familienmitglieder lt. § 2, (1), dieser Beitragsordnung müssen lediglich jährlich 2 Arbeitsstunden (= Zeitstunden) leisten.

Die Ableistung der Arbeitsstunden muss durch ein von einem Vorstandsmitglied abgezeichneten Arbeitszettel nachgewiesen werden.

(2)

Der Arbeitszettel ist dem Vorstand bis zum 31. Januar des Folgejahres vorzulegen. Nicht nachgewiesene Arbeitsstunden werden mit 15,00 Euro pro Arbeitsstunde berechnet.

Der Rechnungsbetrag ist vom Mitglied ab Zugang der Rechnung innerhalb von 2

Wochen auf das Vereinskonto zu überweisen.

(3)

Der Vorstand kann einem Mitglied auf Antrag Befreiung von der Arbeitsleistung bzw. Zahlungspflicht erteilen. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.

(4)

Endet die Mitgliedschaft, werden alle bis zu deren Ende noch offenen Arbeitsstunden in eine Geldforderung des Vereins gegen das Mitglied umgewandelt und werden sofort fällig.

§ 7 Startgebühren

Startgebühren für Prüfungen und Wettkämpfe, die für Mitglieder des Vereins anfallen und die Mitglieder im Namen des Vereins absolvieren, werden vom Verein auf Antrag des Mitgliedes erstattet. Der Antrag auf Erstattung kann formlos erfolgen. Er muss bis spätestens 2 Monate nach der entsprechenden Veranstaltung beim Vorstand vorliegen. Mit dem Antrag sind die tatsächlich angefallenen Gebühren vom Mitglied schlüssig (mit entsprechendem Beleg) nachzuweisen.

§ 8 Beschlussfassung und Inkrafttreten

Die Beitragsordnung wurde vom Vorstand in der Vorstandssitzung am 07.01.2026 beschlossen und tritt zum 01.01.2026 in Kraft.