Unser Platz im Grünen

Allgemeiner Hundesportverein Heinsdorfergrund e.V.

Satzung Allgemeiner HSV Heinsdorfergrund e.V.

„Alle in der Satzung verwendeten männlichen Bezeichnungen für Funktionen und Tätigkeiten gelten uneingeschränkt in gleicher Weise auch für andersgeschlechtliche Personen. Dies stellt keinerlei Einschränkungen dar, sondern dient lediglich der Übersichtlichkeit der Satzung.“

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen
Allgemeiner Hundesportverein Heinsdorfergrund e.V.
Er ist beim Amtsgericht Chemnitz unter der Vereinsregisternummer VR 30647 eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereines ist Heinsdorfergrund, OT Hauptmannsgrün.

(3) Die Geschäftsstelle befindet sich in 08468 Heinsdorfergrund, Voigtsgrüner Str. 34.

(4) Der Verein ist Mitglied im Schutz- und Gebrauchshundesportverband e.V. (SGSV e.V.), im Deutschen Hundesportverband e.V. (DHV), im Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH e.V.), der seinerseits Mitglied der Federation Cynologieque Internationale (F.C.I.) ist.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereines, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereines ist die Förderung des Hundesports.

(3) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) den zugehörigen Mitgliedern ihren Bestrebungen, eine sinnvolle und aktive Freizeitgestaltung durch hundesportliche Betätigung, sachgerechte und sichere Hundehaltung zu ermöglichen,
b) Einflussnahme auf die Erhöhung der körperlichen Ertüchtigung der Hundeführer durch entsprechende Leistungsanforderungen,
c) Überprüfung des Leistungsstandes von Hundeführer und Hund im Rahmen von Freizeitsportveranstaltungen (Prüfungen, Turniere, Wettkämpfe),
d) Beratung von Hundehaltern im Einzugsgebiet in Fragen der Hundehaltung und Erziehung,
e) Offenheit des Vereins gegenüber allen Bevölkerungsschichten mit dem besonderen Anliegen, Jugendliche für den Hundesport zu gewinnen und ihnen eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu bieten,
f) aktive Umsetzung der rechtlichen Belange des Tierschutzes durch Einwirkung auf artgerechte Hundehaltung bei seinen Mitgliedern.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zahlung von Anteilen des Vereinsvermögens.

(6) Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.

(7) Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er stellt sich die Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren.

 

§ 3 Mitgliedschaft im Verein

(1) Der Verein hat folgende Mitglieder:
a) Erwachsene
b) Kinder und Jugendliche (bis 17 Jahre)
c) Fördermitglieder
d) Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.

(3) Fördermitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen sein, die den Verein bei seinen Aufgaben ideell oder materiell unterstützen wollen. Zu Fördermitgliedern gehören auch Mitglieder ohne Hund.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
Ein Widerruf kann durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.
Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung, zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand und der vollständigen Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
Mit Beginn der Mitgliedschaft wird das Mitglied auch automatisch Mitglied im SGSV e.V.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Streichung von der Mitgliederliste
d) Tod
e) Löschung des Vereins

(2) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

(3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht, der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen finanziellen Verpflichtungen, bestehen.

(4) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis zum 30.09. des Jahres und wird mit dem Ende des 31.12. des Jahres wirksam.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 

§ 6 Maßregelung

(1) Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:

a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist,
b) bei unbekanntem Aufenthaltsort (Verletzung der Meldepflicht), wodurch das Mitglied nicht mehr erreichbar ist,
c) bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
d) wegen massiven unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
e) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden,
f) wegen schwerwiegenden Verstößen gegen das Verbot von Gewalt entsprechend § 2 (7),
g) bei missbräuchlicher Inanspruchnahme von Vereinseinrichtungen,
h) bei groben Verstößen gegen die Wettkampfbestimmungen im Wiederholungsfall.

(2) Maßregelungen sind:
a) Verweis,
b) befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins,
c) Ausschluss aus dem Verein,
d) Streichung von der Mitgliederliste.

(3) In den Fällen § 6 (1) c), d), e), f), g), h) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden oder aufzufordern, schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe an die Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Nimmt das Mitglied das Recht auf Gehör nicht wahr, wird der Ausschluss nach Ablauf der Frist rechtsgültig.
Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

(4) Im Falle von § 6 (1) a) erfolgt ohne Anhörung und Einspruchsrecht die Streichung aus der Mitgliederliste.
Eine Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist oder seine aktuelle Adresse nicht mitgeteilt hat und dadurch nicht mehr erreichbar ist (§ 6 (1) b)).

 

§ 7 Beitragsleistungen und -pflichten

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten.

(2) Folgende Beiträge sind von den Mitgliedern zu leisten:
a) ein jährlicher Mitgliedsbeitrag
b) Umlagen
c) Arbeitsstunden bzw. Ersatzgeld bei Nichtableistung

(3) Die Beitragshöhe kann nach Gruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. Die Mitgliedergruppen werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

(4) Weitere Einzelheiten regelt die Beitragsordnung im Verein.

 

§ 8 Erhebung von Umlagen

(1) Neben dem Jahresbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein einen nicht vorhersehbaren großen Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist (z. B. nicht vorhersehbare Verschuldung des Vereines, Finanzierung eines Projektes).

(2) In diesem Fall kann der Vorstand die Erhebung einer pro Jahr einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder zu fassen. Die Voraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit sind zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf 50 % des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages nicht übersteigen.

 

§ 9 Abwicklung des Beitragswesens

(1) Der Jahresbeitrag ist am 01.01. des Jahres fällig und muss bis zum 31.01. des Jahres auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.

(2) Von Mitgliedern, die dem Verein eine SEPA-Lastschrift erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

(3) Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den nachweislich erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereines im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr (Mahngebühr), die vom Vorstand festgesetzt wird.

(4) Ist der Beitrag zum Zeitpunkt lt. Nummer (1) bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann mit 10 Prozent Zinsen auf die Beitragsforderung für jeden Tag des Verzuges verzinst. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

(5) Der Vorstand kann Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.

 

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung (§ 13)
(2) der Vorstand (§ 16 Abs. 1)

 

§ 11 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder

(1) Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt, der Abberufung/Abwahl oder der Annahme der Wahl durch den neu gewählten Nachfolger im Amt.

(2) Die Organfunktion setzt die Mitgliedschaft als Mitglied des Vereins voraus.

(3) Abwesende können nur in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.

 

§ 12 Rechte der Mitglieder

(1) Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.

(2) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 12 (1) der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft.

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(4) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

(5) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Übungsstätten unter Beachtung der Platz- bzw. Hausordnung sowie etwaiger sonstiger Ordnungen zu benützen.

(6) Die Mitglieder wählen den Vorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

 

§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschließende Organ des Vereines.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Kann die Mitgliederversammlung aus objektiven Gründen nicht planmäßig stattfinden, ist der Vorstand berechtigt, sie zu einem späteren Zeitpunkt einzuberufen.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand in Schriftform (Brief oder Mail). Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse bzw. E-Mail-Adresse aus. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, bekommen die Einladung per Brief. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier und höchstens sechs Wochen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen, bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Dringlichkeitsanträge auf Zweckänderungen, Satzungsänderungen, Wahlen, Abwahlen, Beitragserhöhungen und Auflösung des Vereins sind ausgeschlossen.

(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmrechtsübertragungen sind somit nicht möglich.

(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.
Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter allein den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.
Für die Dauer der Durchführung von Wahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

(8) Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist.
Es muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 10 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt und durch Beschluss der Mitgliederversammlung genehmigt wird.
Für jede Vorstandsfunktion sind getrennte Wahlgänge durchzuführen.
Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Erreicht keiner der Kandidaten die Stimmenmehrheit von über 50 %, erfolgt zwischen den beiden Bestplatzierten eine Stichwahl.
Steht jeweils nur ein Kandidat pro Vorstandsfunktion zur Verfügung, sind Blockwahlen auf Antrag des Versammlungsleiters und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.

(9) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Redaktionelle Satzungsänderungen, die keine grundsätzliche Auswirkungen auf den Verein oder die Mitglieder haben, oder solche, die auf Anregung des Vereinsregisters oder anderer Behörden erforderlich werden, können vom Vorstand selbst vorgenommen werden. Dazu ist ein Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich.

(10) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung
• Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
• Zahl der erschienenen Mitglieder
• Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
• die Tagesordnung
• die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen)
• die Art der Abstimmung
• Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut
• Beschlüsse in vollem Wortlaut

 

§ 14 Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Aufgaben:

(1) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
(2) Entlastung des Vorstandes auf der Grundlage des Berichts der Kassenprüfer
(3) Wahl und Abberufung/Abwahl der Mitglieder des Vorstandes
(4) Wahl und Abberufung/Abwahl der Kassenprüfer
(5) Änderung der Satzung
(6) Beschlussfassung über an die Mitgliederversammlung eingereichten Anträge
(7) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(8) Auflösung des Vereins

 

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitglied

erversammlung, für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten, wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

 

§ 16 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Pressewart
e) dem Objektverantwortlichen
Alle fünf sind einzelvertretungsberechtigt.

(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre.

(3) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl der Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Annahme der Wahl durch den neuen Vorstand.

(5) Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode, gleich aus welchem Grund, aus, kann der Vorstand nach § 26 BGB ein kommissarisches Mitglied berufen. Diese Berufung ist bis zur nächstmöglichen Wahl auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschränkt und wird mit dieser hinfällig. Das kommissarisch dazu berufene Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

(6) Der Vorstand kann per Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

(7) Personalunion zwischen den Ämtern des Vorstandes nach § 26 BGB ist unzulässig.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(9) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt. Gleichzusetzen mit der Einladung zur Vorstandssitzung ist ein Beschluss des Vorstandes zur Terminierung einer folgenden Vorstandssitzung.

(10) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage betragen. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.

(11) Der Vorstand kann besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.

(12) Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen, zu ändern und aufzuheben:
a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnung
d) Datenschutzordnung
d) etc.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung.

 

§ 17 Aufgaben des Vorstands im Rahmen der Geschäftsführung

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

• die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung und
• die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Leitung der Mitgliederversammlung unter Beachtung von § 13 Nummer 7 dieser Satzung.

 

§ 18 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen.
Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.
Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

 

§ 19 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Vorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Protokollführer/Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

 

§ 20 Datenschutzordnung

Der Vorstand kann eine Datenschutzverordnung beschließen und ändern.

 

§ 21 Auflösung des Vereines und Vermögensfall

(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Falls eine Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereines die Mitglieder des Vorstands gemeinsam als vertretungsberechtigte Liquidatoren bestellt. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen den Vereinen des SGSV e.V. zu, die ihren gemeinnützigen Zweck vom Finanzamt bestätigt bekommen haben. Diese Mitglieder haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse hierüber bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Finanzamt.

 

§ 22 Gültigkeit der Satzung

(1) Diese Satzung wurde als Neufassung durch die Mitgliederversammlung am 21.02.2025 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2) Die Satzung vom 23.02.2024 des Vereines tritt mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.