Unser Platz im Grünen
SATZUNG des Allgemeinen Hundesportverein Heinsdorfergrund e.V. Mitglied im dhv des VDH und der F.C.I.
Unterglied des SGSV e. V. Landesverband Sachsen
„Alle in der Satzung verwendeten männlichen Bezeichnungen für Funktionen und Tätigkeiten gelten uneingeschränkt in gleicher Weise auch für andersgeschlechtliche Personen. Dies stellt keinerlei Einschränkungen dar, sondern dient lediglich der Übersichtlichkeit der Satzung.“
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Allgemeiner Hundesportverein Heinsdorfergrund e.V. Er ist beim Amtsgericht Chemnitz unter der Vereinsregisternummer VR 30647 eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereines ist Heinsdorfergrund, OT Hauptmannsgrün.
(3) Die Geschäftsstelle befindet sich in 08468 Heinsdorfergund, Voigtsgrüner Str. 34.
(4) Der Verein ist Mitglied im Schutz- und Gebrauchshundesportverband e.V. (SGSV e.V.) , im Deutschen Hundesportverband e.V. (DHV), im Verband für das
Deutsche Hundewesen (VDH e.V.) der seinerseits Mitglied der Federation Cynologieque Internationale (F:C:I:) ist
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereines, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereines ist die Förderung des Hundesports.
(3) Die Ziele der Vereinszweck werden insbesondere verwirklicht durch:
a) den zugehörigen Mitglieder in ihren Bestrebungen, eine sinnvolle und aktive Freizeitgestaltung durch hundesportliche Betätigung sachgerechte und sichere Hundehaltung zu ermöglichen.
b) Einflussnahme auf die Erhöhung der körperlichen Ertüchtigung der Hundeführer durch entsprechende Leistungsanforderungen.
c) Überprüfung des Leistungsstandes von Hundeführer und Hund im Rahmen von Freizeitsportveranstaltungen (Prüfungen, Turniere, Wettkämpfe).
d) Beratung von Hundehaltern im Einzugsgebiet in Fragen der Hundehaltung und Erziehung
e) Der Verein ist für alle Bevölkerungsschichten offen. Ein besonderes Anliegen ist, Jugendliche für den Hundesport zu gewinnen und ihnen eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu bieten.
f) aktive Umsetzung der rechtlichen Belange des Tierschutzes durch Einwirkung auf artgerechte Hundehaltung bei seinen Mitgliedern
g) Der Verein ist unbegrenzt selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
h) Mittel des Vereines dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
i) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, ebenso haben ausscheidende Mitglieder keinen Anspruch auf Zahlung von Anteilen des Vereinsvermögen.
§ 3 Mitgliedschaft im Verein
(1) Der Verein hat folgende Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder (incl. Jugendlichen unter 18 Jahren)
b) Ehrenmitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder können nur Personen werden, die den Zweck und die Satzung des Verbandes anerkennen müssen.
(3) Förderer des Vereines können natürliche und juristische Personen sein, die den Verein bei seinen Aufgaben ideell oder materiell unterstützen wollen.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und die Arbeit des Vereines besonders verdient gemacht haben. Sie sind beitragsfrei und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt mittels schriftlichen Antrags und wird durch Beschluss des Vorstandes bestätigt.
(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand und der vollständigen Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages. Mit der Aufnahme wird das Mitglied automatisch auch Mitglied im SGSV e.V.
(4) Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder und Ehrenmitglieder endet durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Auflösung
d) Tod (bei Ehrenmitgliedern)
(2) Mit Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein
(3) Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben davon unberührt.
(4) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis zum 30.09. des Jahres und wird mit dem Ende des 31.12. des Jahres wirksam.
§ 6 Ausschluss aus dem Verein
(1) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
a) die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
b) die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
c) mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand im Rückstand ist.
(2) Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu geben.
(4) Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Mitglied kein Einspruchsrecht zu.
§ 7 Beitragsleistungen und -pflichten
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge an den Verein zu leisten, die in ihrer Höhe von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(2) Folgende Beiträge sind von den Mitgliedern zu leisten
a) einen jährlichen Mitgliedsbeitrag
b) Umlagen
(3) Die Beitragshöhe kann nach Gruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. Die Mitgliedergruppen werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
(4) Weitere Einzelheiten regelt die Beitragsordnung im Verein.
§ 8 Erhebung von Umlagen
(1) Neben dem Jahresbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein einen nicht vorhersehbaren großen Finanzbedarf decken muss, der
mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist (z. B. nicht vorhersehbare Verschuldung des Vereines, Finanzierung eines Projektes)
(2) In diesem Fall kann der Vorstand die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder zu fassen. Die Voraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit sind zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf 25 % des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages nicht übersteigen.
§ 9 Abwicklung des Beitragswesens
(1) Der Jahresbeitrag ist am 01.01. des Jahres fällig und muss bis zum 31.01. des Jahres auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
(2) Von Mitgliedern, die dem Verein eine SEPA- Lastschrift erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
(3) Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den nachweislich erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereines im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr (Mahngebühr), die vom Vorstand festgesetzt wird.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Verbandes sind:
(1) die Mitgliederversammlung (§ 13)
(2) der Vorstand (§ 16 Abs. 1)
§ 11 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder
(1) Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt, der Abberufung/Abwahl oder der Annahme der Wahl durch den neu gewählten Nachfolger im Amt.
(2) Die Organfunktion setzt die Mitgliedschaft als Mitglied des Vereins voraus.
(3) Abwesende können nur in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.
§ 12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwendungsersatz
(1) Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Die Organämter können im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a
EStG ausgeübt werden.
(3) Im Übrigen haben die Mitglieder des SGSV e.V. einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten (Tagegelder), Porto, Telefon usw.
§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschließende Organ des Vereines.
(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in der Regel im auf dem Geschäftsjahr folgenden Quartal statt.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens vier Wochen vorher vom Vorstand nach § 26 BGB schriftlich unter Angabe der Tagesordnung an alle Mitglieder zu erfolgen. Maßgebend ist die letzte Postanschrift oder E-Mail-Adresse, die die Mitglieder dem Verein mitgeteilt haben bzw. die Information über soziale Medien. Maßgebend für die Einhaltung der Frist, ist die fristgerechte Versendung der Einladung.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
(5) Anträge der Organe und Mitglieder an die Mitgliederversammlung sowie Anträge zur Tagesordnung sind mit Begründung bis 30.11. des Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand nach § 26 BGB einzureichen.
(6) In der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder des Vorstandes, die ordentlichen Mitglieder mit je einer Stimme stimmberechtigt.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes zu Beginn der Versammlung einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes werden in ihre Funktion von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB finden in geheimer Abstimmung statt. Alle anderen Organämter werden in offener Abstimmung gewählt. Auf Antrag erfolgt eine geheime Wahl.
(9) Alle weiteren Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die durch den 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Protokollführer zu unterzeichnen ist
§ 14 Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig in den folgenden Vereinsangelegenheiten:
(1) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
(2) Entlastung des Vorstandes auf der Grundlage des Berichts der Kassenprüfer
(3) Wahl und Abberufung/Abwahl der Mitglieder des Vorstandes
(4) Wahl und Abberufung/Abwahl der Kassenprüfer
(5) Änderung der Satzung
(6) Beschlussfassung über an die Mitgliederversammlung eingereichten Anträge
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Diese kann vom Vorstand, vom Vorstand oder im Rahmen eines Minderheitenverlangens von mindestens 33 % der Mitglieder beantragt werden. Der Vorstand muss innerhalb von zwei Wochen eine Entscheidung fällen und einen Termin bekannt geben.
(2) Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.
(3) Die Bekanntmachung und Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie der Tagesordnung erfolgt schriftlich an die Mitglieder. Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 16 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Pressewart
e) dem Objektverantwortlichen
Alle fünf sind Einzelvertretungsberechtigt.
(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre.
(3) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl der Mitgliederversammlung. Es sind getrennte Wahlgänge für jede Vorstandsfunktion durchzuführen.
(4) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Annahme der Wahl durch den neuen Vorstand.
(5) Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode, gleich aus welchem Grund, aus, kann der Vorstand nach § 26 BGB ein
kommissarisches Mitglied berufen. Diese Berufung ist bis zur nächstmöglichen Wahl auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschränkt und wird mit dieser hinfällig.
(6) Im Falle der vorzeitigen Abberufung/Abwahl und der Neubesetzung von Organmitgliedern, sowie des vorzeitigen Ausscheidens von Organmitgliedern,
treten die nachrückenden Organmitglieder in die Amtszeit des zu ersetzenden Organmitglieds ein. Die Amtszeit beginnt damit nicht neu zu laufen.
(7) Personalunion zwischen den Ämtern des Vorstandes nach § 26 BGB ist unzulässig.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 17 Aufgaben des Vorstands im Rahmen der Geschäftsführung
(1) Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen des SGSV e.V., wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und der Verbandsinteressen erfordert.
(2) Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.
§ 18 Disziplinarmaßnahmen
Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieser Satzung, der Ordnungen des SGSV e.V. können Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.
Diese sind:
- Missbilligung
- Verwarnung
- Enthebung von Funktionsträgern
- Befristete Sperre zu Prüfungen, zu Wettkämpfen und zu Meisterschaften
- Ausschluss
§ 19 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen ordentlichen Mitglieder und, den Mitgliedern des Vorstandes zu. Das Stimmrecht kann mit schriftlicher Vollmacht übertragen werden.
(2) Wählbar in den Vorstand sind alle geschäftsfähigen Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 20 Beschlussfassung und Wahlen
(1) Die Organe des Vereines sind ohne Rücksicht auf die anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung an anderer Stelle keine andere Regelung vorsieht.
(2) Die Organe des Vereines fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
(3) Wird bei Wahlen nicht die erforderliche einfache Mehrheit erreicht, so ist der Wahlgang zu wiederholen, indem dann die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.
§ 21 Protokolle
(1) Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
(2) Protokolle werden als Beschlussprotokoll geführt.
(3) Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung und können binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem Vorstand geltend machen. Der Vorstand entscheidet über die Einwendung und teilt das Ergebnis dem Mitglied mit.
§ 22 Finanzen
Der Verein finanziert sich aus:
- Beiträgen
- Umlagen
- Gebühren zu Dienstleistungen
- Einnahmen aus Veranstaltungen
- Werbung
- Spenden
§ 23 Ehrungen
(1) Verdienstvolle Einzelmitglieder, Mitglieder und Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts können für hervorragende Leistungen im Hundesport ausgezeichnet / geehrt werden.
(2) Im Übrigen gelten die Regelungen der Ehrenordnung des SGSV e.V.
§ 24 Kassenprüfung
(1) Zur Kassenprüfung gehören zwei Kassenprüfer, welche durch die Mitgliederversammlung gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen. Bei begründetem Ausfall kann der Vorstand einen Ersatz berufen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist nach einer Unterbrechung von drei Jahren zulässig.
(3) Im Übrigen gelten die Regeln der Revisionsordnung im SGSV e.V..
§ 25 Schiedskommission
(1) Die Schiedskommission des SGSV e.V. ist zuständig für Streitigkeiten
- zwischen den Mitgliedern mit dem Vorstand /Verband
- zwischen den Mitgliedern untereinander
- zwischen den Einzelmitgliedern unterschiedlicher Vereine
(2) Die Mitglieder der Schiedskommission sind unabhängig und nicht Weisungen seitens der Organe des SGSV e.V. oder seiner Mitglieder unterworfen. Sie haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(3) Im Übrigen gelten die Regeln der Schiedsordnung des SGSV e.V..
§ 26 Satzungsänderung und Zweckänderung
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 27 Verbandsordnungen
(1) Der SGSV e.V. gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Verbandslebens Ordnungen.
(2) Alle Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen und sind für den Verein rechtsverbindlich.
(4) Ordnungen werden bei Bedarf für folgende Bereiche erlassen:
a) Geschäftsordnung (für Organe des SGSV e.V.)
b) Finanzordnung
c) Beitragsordnung
d) Reisekostenordnung
e) Wahlordnung
f) Ehrenordnung
g) Gebührenordnung
h) Revisionsordnung
i) Schiedsordnung
j) Ordnungen Sportarten (Meisterschaftsordnungen)
k) Jugendordnung
l) Ausbildungsordnung
m) Leistungsrichterordnung
n) Kreisgruppenordnung
(5) Zu ihrer Wirksamkeit müssen Erlass, Änderung und Aufhebung von Ordnungen den Adressaten der jeweiligen Ordnung, insbesondere den Mitgliedern des SGSV e.V., auf der Website des Verbandes bekannt gegeben werden.
§ 28 Datenschutzrichtlinie
(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder durch den SGSV e.V. erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
(3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und Verwendung erlässt der SGSV e.V. eine Datenschutzrichtlinie.
§ 29 Haftungsbeschränkungen
(1) Der Verein, seine Organe, die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnde Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebes, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.
(2) Werden Personen nach Abs. 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§ 30 Auflösung des Vereines und Vermögensfall
(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) In dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Zur Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Falls eine Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereines die Mitglieder des Vorstands als Liquidatoren bestellt.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen den Vereinen des SGSV e.V. zu, die ihren gemeinnützigen Zweck vom Finanzamt bestätigt bekommen haben. Diese Mitglieder haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Beschlüsse hierüber bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Finanzamt.
§ 31 Gültigkeit der Satzung
(1) Diese Satzung wurde als Neufassung durch die Mitgliederversammlung am 23.02.2024 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Die Satzung vom 26.09.2021 des Vereines tritt mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.